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   OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16   

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OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16 (https://dejure.org/2017,43519)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.10.2017 - 5 LB 92/16 (https://dejure.org/2017,43519)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 5 LB 92/16 (https://dejure.org/2017,43519)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; Art 4 Abs 3 S 1 GG; § 46 Abs 2 S 1 Nr 7 SG; § 49 Abs 4 S 1 Nr 1 SG; § 55 Abs 1 SG; § 56 Abs 4 S 1 SG; § 56 Abs 3 SG; § 56 Abs 1 SG; § 11 Abs 5 SVG; § 12 SVG
    Anerkennung; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerer; Übergangsbeihilfe; Übergangsgebührnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 26.01.1978 - 2 C 3.76

    Außergewöhnliche persönliche Gründe - Besondere Härte - Unbestimmte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 (- BVerwG 2 C 3.76 -, juris) zu § 11 Abs. 4 SVG a. F. ausdrücklich bestätigt worden.

    Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 26. Januar 1978 (a. a. O.) entnehmen, denn diese sei durch die geänderte Gesetzesfassung überholt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 (a. a. O., Rn. 41) nämlich festgestellt, dass unter außergewöhnlichen persönlichen Gründen im Sinne der damaligen Gesetzesfassung allein solche Gründe verstanden werden könnten, die außerhalb des Entscheidungsbereichs des Betroffenen lägen und sich als von ihm nicht beeinflussbare Ereignisse darstellten; hierzu könne jedenfalls die Kriegsdienstverweigerung nicht gerechnet werden, weil sie das Ergebnis eines inneren Entscheidungsprozesses sei; sie habe zudem bereits ihre Anerkennung dadurch erfahren, dass der Betreffende seine Dienstzeit nicht in vollem Umfang abzuleisten brauche, sondern vor dem Ende seiner Verpflichtungszeit auf eigenen Antrag aus der Bundeswehr entlassen worden sei.

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat hieraus gefolgert, der Gesetzgeber sei offenbar weiterhin mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 (a. a. O.) davon ausgegangen, dass § 11 Abs. 5 SVG keine Ansprüche für den Personenkreis der anerkannten Kriegsdienstverweigerer begründe (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2005, a. a. O., Rn. 18).

    Durch die Herausnahme des Tatbestandsmerkmals der "besonderen Härte wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe", welches Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1978 (a. a. O.) gewesen ist, ist der Tatbestand des § 11 Abs. 5 SVG 2005 vielmehr dem Wortlaut nach erweitert worden.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1978 (a. a. O.) ließ sich deshalb nicht mehr ohne weiteres auf § 11 Abs. 5 SVG 2005 übertragen, denn das Bundesverwaltungsgericht hatte sich - wie dargelegt - an der Differenzierung zwischen den "außergewöhnlichen persönlichen Gründen" im Sinne des § 11 Abs. 4 SVG in der bis zum 31. Mai 2005 gültigen Gesetzesfassung und den "persönlichen Gründen" im Sinne des § 55 Abs. 3 SG (in der seinerzeit - aber auch weiterhin geltenden - Fassung) orientiert.

  • OVG Sachsen, 25.11.2015 - 2 A 464/13

    Übergangsgebührnisse,Übergangsbeihilfe, Soldat, Kriegsdienstverweigerer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    § 11 Abs. 5 SVG ist auch für Soldaten auf Zeit anwendbar, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis entlassen worden sind und die gemäß §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als "auf eigenen Antrag entlassen gelten" (a. Auff.: Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2015 - 2 A 464/13 -, juris).

    Die Vorschriften des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG und des § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG wären nicht nötig gewesen, wenn eine Entlassung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einem Antrag auf Entlassung auf eigenen Antrag gleichzusetzen gewesen sein solle (Sächs. OVG, Urteil vom 25.11.2015 - 2 A 464/13 -, juris).

    Der Gegenansicht der Beklagten, die sich insbesondere auf eine entsprechende Position des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts stützt - das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 25. November 2015 (a. a. O.) entschieden, dass die Regelung des § 11 Abs. 5 SVG in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), die mit der streitgegenständlichen Vorschrift des § 11 Abs. 5 SVG März 2012 identisch ist, keine Grundlage für die von anerkannten Kriegsdienstverweigerern begehrte Gewährung von Übergangsgebührnissen bilde (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) - vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.

    Angesichts dessen vermag der Senat der Begründung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) - die Vorschriften des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG Dezember 2000 und des § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG Dezember 2000 (Antragsfiktion) wären nicht nötig gewesen, wenn eine Entlassung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer einem Antrag auf Entlassung auf eigenen Antrag gleichzusetzen gewesen sein solle - nicht zu folgen.

    Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) ausgeführt hat,.

    (3) Demgegenüber ergibt sich - anders als die Beklagte unter Bezugnahme auf das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 18) meint - ein sachlicher Grund für eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung zwischen einem Soldaten auf Zeit, der aufgrund einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen worden ist, und einem Zeitsoldaten, dessen Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG auf eigenen Antrag wegen einer persönlichen Härte erfolgt ist, nicht aus dem Umstand, dass der personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr im Hinblick auf die Entlassung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers keine Entscheidungskompetenz zusteht, weil dieser gemäß § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 1. Halbsatz SG kraft Gesetzes zu entlassen ist.

  • BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 11.11

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Auslegung des Klagebegehrens;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    Diese Sichtweise habe das Bundesverwaltungsgericht auch nicht aufgegeben, nachdem es Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer zugebilligt habe und es einer weiteren Heranziehung des § 55 Abs. 3 SG a. F. nicht mehr bedurft habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2012 - BVerwG 6 C 11.11 -, juris).

    Denn es hat nicht von seiner verfassungskonformen Auslegung Abstand genommen, sondern die Anerkennungsvorschriften lediglich als systematisch und logisch vorrangige Regelungen ausgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 34 ff.; Urteil vom 12.4.2017 - BVerwG 2 C 16.16 -, juris Rn. 45).

    Zwar steht diese Rechtsprechung im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Antrag eines Sanitätsoffiziers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unzulässig und damit aussichtslos war, weil der Sanitätsdienst nicht als Kriegsdienst mit der Waffe angesehen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1985 - BVerwG 6 C 5.85 -, juris Rn. 12ff.; Beschluss vom 20.11.2009 - BVerwG 6 B 24.09 -, juris Rn. 4), und diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2012 aufgegeben mit der Folge, dass nunmehr auch bei Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 26ff.).

    Nicht Abstand genommen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch von seiner Auffassung, dass der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens Wehrdienst zu leisten, eine besondere persönliche Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG darstelle; es hat die Vorschriften über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer lediglich als systematisch und logisch vorrangige Bestimmungen angesehen (vgl. BVerwG Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 34ff.; Urteil vom 12.4.2017, a. a. O., Rn. 45).

    Denn nachdem das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass auch Soldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr unmittelbar einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen können (BVerwG, Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 20ff.), könnte vermehrt dieser Weg beschritten werden, um gemäß § 55 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG eine vorzeitige Entlassung zu erreichen (Sohm, in: Walz u. a., SG, 3. Auflage 2016, § 55 SG Rn. 20).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung immer eine besondere persönliche Härte dar (BVerwG, Urteil vom 30.3.2006 - BVerwG 2 C 18.05 -, juris).

    Zwar müssen anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist, weil § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 15ff.; Urteil vom 28.10.2015 - BVerwG 2 C 40.13 -, juris Rn. 15), so dass von anerkannten Kriegsdienstverweigerern regelmäßig geringere Ausbildungskosten zurückgefordert werden als von anderen Soldaten auf Zeit, die der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG unterfallen.

    Denn wenn etwa eine besondere persönliche Härte wegen plötzlich eingetretener Schwerbehinderung des Kindes eines alleinerziehenden Soldaten (vgl. Sohm, a. a. O., § 55 SG Rn. 19 in Verbindung mit § 46 SG Rn. 119) vorliegt, dürfte für diese Fälle die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 6 GG auszulegen sein und deshalb auch für diese Fälle eine auf die Rückgabe des erlangten Vorteils reduzierte Rückforderung in Betracht kommen; die Härtefallregelungen des § 56 Abs. 4 Satz 3 GG also "bereits aufgrund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion eingreifen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 16).

    Maßgeblich ist deshalb allein, dass der Kläger - ebenso wie ein Zeitsoldat, der einen Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG stellt - die Entlassung auf eigene Initiative herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006, a. a. O., Rn. 19) und dass der Grund für seine Entlassung in einer besonderen persönlichen Härte (in Gestalt des Zwangs, andernfalls gegen seine Gewissensentscheidung handeln zu müssen) liegt.

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63; Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 44), d. h. er darf nur solche Differenzierungen vornehmen, für die ein sachlicher Grund besteht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, also ein Sachverhalt, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber ohne sachlichen Grund vorenthalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 -, juris Rn. 62; Beschluss vom 12.10.2010, a. a. O., Rn. 44).

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    Denn es hat nicht von seiner verfassungskonformen Auslegung Abstand genommen, sondern die Anerkennungsvorschriften lediglich als systematisch und logisch vorrangige Regelungen ausgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 34 ff.; Urteil vom 12.4.2017 - BVerwG 2 C 16.16 -, juris Rn. 45).

    Nicht Abstand genommen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch von seiner Auffassung, dass der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens Wehrdienst zu leisten, eine besondere persönliche Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG darstelle; es hat die Vorschriften über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer lediglich als systematisch und logisch vorrangige Bestimmungen angesehen (vgl. BVerwG Urteil vom 22.2.2012, a. a. O., Rn. 34ff.; Urteil vom 12.4.2017, a. a. O., Rn. 45).

  • BVerwG, 28.08.1996 - 6 C 2.95

    Recht der Soldaten - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennung als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    Denn nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war einem Entlassungsantrag nach § 55 Abs. 3 SG, gestellt zu dem Zweck, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen, zu entsprechen, weil der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (Art. 12a Abs. 2 S. 3 GG), bei Auslegung des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar mache (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 22.8.1994 - BVerwG 6 C 14.93 -, juris Rn. 10; Urteil vom 28.8.1996 - BVerwG 6 C 2.95 -, juris Rn. 17).

    Wie bereits dargestellt wurde, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) Wehrdienst leisten zu müssen, bei Auslegung des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Grundgesetzes als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22.8.1994, a. a. O., Rn. 10; Urteil vom 28.8.1996, a. a. O., Rn. 17).

  • BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    Denn nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war einem Entlassungsantrag nach § 55 Abs. 3 SG, gestellt zu dem Zweck, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen, zu entsprechen, weil der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (Art. 12a Abs. 2 S. 3 GG), bei Auslegung des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar mache (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 22.8.1994 - BVerwG 6 C 14.93 -, juris Rn. 10; Urteil vom 28.8.1996 - BVerwG 6 C 2.95 -, juris Rn. 17).

    Wie bereits dargestellt wurde, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) Wehrdienst leisten zu müssen, bei Auslegung des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Grundgesetzes als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22.8.1994, a. a. O., Rn. 10; Urteil vom 28.8.1996, a. a. O., Rn. 17).

  • BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    Von der Rechtsprechung waren die Kriegsdienstverweigerer schon vor der Einfügung der Antragsfiktion in §§ 49 Abs. 4, 56 Abs. 4 SG durch das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 allein aufgrund der Antragsfiktion in §§ 55 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 7 SG Juni 1986 in den Personenkreis der in § 56 Abs. 4 SG a. F. genannten, auf eigenen Antrag entlassenen Soldaten einbezogen und zur Erstattung der Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG a. F. verpflichtet worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.1996 - BVerwG 2 B 49.96 -, juris Rn. 12).

    In beiden Fällen beruht das Ausscheiden aus der Bundeswehr auf der Initiative des Soldaten und erfolgt in dessen Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.1996, a. a. O., Rn. 12).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Urteil vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63; Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 44), d. h. er darf nur solche Differenzierungen vornehmen, für die ein sachlicher Grund besteht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

  • BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14

    Abzugsfähige Erträge; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Beitrag; Beitragserhebung;

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85

    Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis

  • BVerwG, 20.11.2009 - 6 B 24.09

    Waffenloser Dienst, Sanitätsdienst, Sanitätsoffizierin, Anerkennung als

  • OVG Saarland, 14.01.2002 - 1 Q 56/01

    Rückerstattung der Kosten für ein Studium durch einen ehemaligen Zeitsoldaten bei

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